Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis

Arbeitserlaubnis

Drittstaatsangehörige, die nicht zur EU oder EWR gehören, benötigen sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können. Die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Erlaubnisse liegt beim Auswärtigen Amt im jeweiligen Herkunftsland. Für qualifizierte Beschäftigungen wird in der Regel ein nationales Visum für ein Jahr ausgestellt, das vor Ort bei der zuständigen Ausländerbehörde mit einem gültigen Arbeitsvertrag verlängert werden kann.

Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ist eine offizielle Genehmigung, die es einer Person aus einem Drittstaat (also einem Nicht-EU-Land) ermöglicht, sich für einen bestimmten Zeitraum in einem Land legal aufzuhalten. Die Aufenthaltserlaubnis regelt den Aufenthaltszweck, wie beispielsweise Arbeit, Studium, familiäre Zusammenführung oder andere gesetzlich festgelegte Gründe. Sie ist in der Regel an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft und muss bei den zuständigen Behörden beantragt werden.

Niederlassungserlaubnis

Gemäß § 18a und 18b des Aufenthaltsgesetzes werden Aufenthaltstitel für Fachkräfte für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit, eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu beantragen.

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