Voraussetzungen für Drittstaatangehörige zur Arbeitsaufnahme

Gemäß § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgende allgemeine Voraussetzungen erforderlich: ein konkretes Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gegebenenfalls eine Berufsausübungserlaubnis, Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation oder Vorliegen entsprechender Berufserfahrung gemäß der Erfahrungssäule.

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